Chartervertragsbedingungen

1. Vertragspartner

Vertragspartner sind der umseitig genannte Vercharterer bzw. Veranstalter und der Charterer.
Vercharterer (Veranstalter) ist der Eigner der vom Charterer gecharterten Yacht oder dessen Bevollmächtigter. Die Agentur ist Vermittler dieses Vertrages.

2. Anerkennung des Vertrages

  1. Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag im Namen des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen.
  2. Der Charterer erklärt, daß er den Vertrag gelesen, die darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten Vertragsbedingungen einverstanden ist.

3. Charterpreis

Der Charterpreis umfaßt die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen. Extras und Nebenkosten sind wie umseitig angeführt gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

4. Anreise

Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Verzögert sich der Charterantritt infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Der Charterer und seine Crew sind sich bewußt, daß sie ein Gerät zur Ausübung des Segel- oder Motorbootsportes mieten und keine Reise im Sinne der Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe buchen.

5. Kündigung durch den Chartere

  1. Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden.
  2. Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 6 Wochen vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluß einer Stornoversicherung.
  3. Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Meßgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.

6. Übergabe und Übernahme der Yacht

  1. Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der Charterer/Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Wasser) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden
  2. Der Charterer kann die Übernahme der Yacht verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf- /Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark beschädigt sind, daß die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall entspricht die weitere Vorgangsweise dem Punkt 6a.
  3. Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn die Chartergebühr nich vollständig bezahlt, die Kaution nicht hinterlegt oder durch eine Versicherung ersetzt ist, notwendige Dokumente (Lizenz etc.) fehlen oder wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, daß der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat.
  4. Im letztgenannten Fall kann der Charter mit einem, dem Charterer auf seine Kosten beigestellten Skipper angetreten werden.
  5. An Skipper in alkholisiertem Zustand wird die Yacht nicht übergeben.

7. Verspätete Übergabe

  1. Kann der Vercharterer die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen) bis spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten Charterzeit nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er vom Vercharterer die geleisteten Zahlungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht.
  2. Steht bereits vor Charterbeginn fest, daß die Yacht bzw. ein geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den Charterer darüber zu informieren, sobald sie davon Kenntnis hat. In diesem Fall können beide Seiten bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten Zahlungen des Charterers werden diesem rückerstattet. Weitere Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.

8. Versicherung und Selbstbehalt

  1. Die Versicherungsprämie ist im Charterpreis enthalten oder als Extrakosten gesondert ausgewiesen.
  2. Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluß entsprechender Zusatzversicherungen.
  3. Vorraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, daß der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und die Leistungspflicht aufgrund der Versicherungsbedingungen gegeben ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß bei grober Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Handlung die Haftung des Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten Kaution bzw. des Versicherungs-Selbstbehaltes begrenzt ist sondern er zur Deckung des gesamten Schadens inkl. Forderungen Dritter und sonstiger Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Schaden herangezogen werden kann.

9. Ben tzung der Yacht Verpflichtung Sch den>

  1. Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verodnungen aller besuchten Länder zu benützen.
  2. Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters
    • nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen Behörden zu melden,
    • die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen,
    • ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers nicht an Wettfahrten teilzunehmen oder die Yacht weiterzuverchartern,
    • außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen und für den Fall, daß Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muß, mit dem Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird,
    • das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen,
    • auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den Windverhältnissen angepaßte Segelfläche zu führen, den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das nötig ist,
    • mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und mit einer Segelyacht einen geschützten Hafen nicht bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. zu verlassen.
    • Der Charterer / Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn verursachten und von der Versicherung nicht gedeckten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benützung der Yacht schad- und klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche die Höhe der hinterlegten Kaution überschreiten
  3. Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung ist der Charterer / Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von € 110,-- nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers / Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Liegezeiten infolge notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den Charterer zu keinen Schadenersatzforderungen, wenn sie 1/4 (ein Viertel) der gesamten Charterzeit nicht überschreiten. Darüber hinaus gebührt dem Charterer ein Ersatz der anteiligen Charterkosten. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht.
  4. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer / Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer / Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und - wenn mit Ansprüchen Dritter gerechnet werden muß - von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Der Charterer / Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben. Der Charterer / Schiffsführer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben.
  5. Besteht Anlaß zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen.
  6. Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer Ausrüstung ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen.
  7. Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des Vercharterers erlaub.

10. Rückgabe der Yacht

  1. Der Charterer muß zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren oder mit dem Vercharterer schriftlich eine Abänderung vereinbaren. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen, muß er den Vercharterer benachrichtigen und die Yacht durch eine von diesem benannte Person auf eigene Kosten und Risken zurückstellen lassen. Bis zur Übernahme durch diese ist der Charterer verpflichtet, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Er haftet für alle Kosten und Forderungen, die aus einer Verletzung dieser Beaufsichtigungspflicht resultieren. Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.
  2. Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers. (Eventuelle Preisvorteile durch günstigere Preise oder besondere Konditionen (z.B. Frühbucher- oder Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei Vertragsabschluß erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der Entschädigungszahlung unberücksichtigt
  3. Der Charterer muß die Yacht dem Vercharterer spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muß die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für die Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer oder seinen Bevollmächtigten ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Mietdauer.
  4. Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und zu bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution herangezogen. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und fesgestellte Mängel zu informieren.
  5. Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, gereinigt, komplett und vollgetankt übergeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfaßt (Checkliste), das durch Unterzeichnung durch Charterer und Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.
  6. Ist die Yacht bei Rückgabe nicht innen und aussen gereinigt, ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die Endreinigung im Charterpreis enthalten bedeutet das ebenfalls, daß der Charterer die Yacht "besenrein", aufgeräumt und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat. Ist das nicht der Fall, kann der Vercharterer zusätzliche Reinigungskosten berechnen.
  7. Sind Reparaturen erforderlich, muß der Charterer nach Abstimmung mit dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren, daß die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten etc.) des Charterers sind ausgeschlossen. (Siehe dazu auch Punkt 8). Sind die Schäden vom Charterer zu vertreten, entfällt der Ersatz der Ausfallzeit.
  8. Ist die Beschädigung oder der Verlust ein Versicherungsfall, wird die Rückgabe der Kaution oder eines Teiles davon bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Die Kautionsrückerstattung erfolgt nach Abzug des Selbstbehaltes und Hinzurechnung aller durch den Schadensfall verursachten und versicherungsmäßig nicht gedeckten Kosten. Die hinterlegte Kaution kann auch dann später zurückgegeben werden, wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder sonst aus der Kaution abzudeckender Kosten zum Zeitpunkt der Rückgabe der Yacht nicht genau ermittelt werden können.
  9. Schadenersatzansprüche des Charterers an den Vercharterer müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden.

11. Vorbehalte des Vercharterers

Der Vercharterer behält sich das Recht vor, den Schiffahrtsbereich entsprechend der Schiffskategorie oder bei unsicheren bzw. ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Die Verantwortung für die Folgen einer Mißachtung dieser Einschränkungen trägt allein der Charterer / Schiffsführer.

12. Ausländische Verträge

Ist außer diesem Vertrag auch die Unterschrift eines ausländischen Vertrages erforderlich, gelten im Zweifelsfall die Bestimmungen des ausländischen Vertrages.

13. Haftung und Gerichtsstand

Alle Streitfälle zwischen Charterer und Vercharterer sind direkt zwischen diesen zu regeln. Zuständig sind eventuell vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des Vercharterers.

14. Haftung der Agentur

Die Agentur ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer und Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers.

15.

Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, bleiben die davon unberührten Vertragsteile gültig. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Nebenabreden, mündliche Zusagen oder Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden